Mit der Konversion der ehemaligen Oxford-Kaserne in Münster-Gievenbeck entsteht ein lebendiges, zukunftsorientiertes Stadtquartier. Die Stadt Münster verfolgt hier das Ziel, ein sozial ausgewogenes Wohnumfeld mit hoher architektonischer und städtebaulicher Qualität zu schaffen.
An einem städtebaulich herausragenden Ort – dem nördlichen Eingang des neuen Oxford-Quartiers und als städtebauliches Gegenüber von attraktiven Grün- und Freizeitflächen – wird das Baugrundstück A1 zur Entwicklung eines architektonisch anspruchsvollen Wohnprojekts vergeben. Die besondere Lage erfordert ein Gebäudeensemble, das dem Quartier ein markantes Gesicht verleiht und als identitätsstiftender Auftakt wirkt.
Gesucht werden engagierte Bauherren, die sich mit kreativen Ideen und einem hohen Anspruch an Gestaltung, Nachhaltigkeit und soziale Vielfalt in das neue Quartier einbringen möchten.
Das Baufeld ist im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen. Eine positiv beschiedene Bauvoranfrage regelt die planungsrechtliche Zulässigkeit als Allgemeines Wohngebiet. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 33 (3) BauGB ist derzeit bis Ende 2026 befristet. Sofern sich die Gesetzeslage nicht ändert, muss die Bauordnung bis zu diesem Zeitpunkt über den Bauantrag entschieden haben. Der Bauantrag sollte dementsprechend bis spätestens Mitte 2026 eingereicht werden.
Nutzen Sie die Chance, an einem stadtbildprägenden Ort ein Stück Münster aktiv mitzugestalten.

Bieterfragen
Frage: Es geht um die Konzeptvergabe für das Baugrundstück A1 im Oxford-Quartier. In diesem Zusammenhang hätten wir die Bitte, ob Sie uns einen aktuellen Lageplan , idealerweise sowohl als DWG- als auch als PDF-Datei – zur Verfügung stellen könnten. Wichtig wäre insbesondere, dass darin auch die bereits fertiggestellten Nachbarprojekte, wie beispielsweise der „Grüne Weiler“ (wie bereits in der Bauvoranfrage bei den städtebaulichen Entwürfen dargestellt), enthalten sind.
Antwort: In der beigefügten DWG-Datei (zu finden unten bei den Downloads als „Vertriebsplan“) ist das Grundstück A1 enthalten, sowie die Verfahrensunterlagen der Nachbarbebauung, für deren Umsetzung keine Gewähr übernommen werden kann.
Frage: Kann entlang der Gumprichstraße ein durchlaufender Baukörper ohne Unterbrechung errichtet werden oder muss der Baukörper im Sinne einer offenen Bebauung aufgeteilt sein.
Antwort: Wir verweisen hier auf die Vorgaben des Bebauungsplanes (WA1), die entsprechend des Bauvorbescheides zur Bebauung des Baufeldes A1 maßgeblich sind.
Frage: Darf der Randstreifen zwischen der Verkehrsfläche Gumprichstraße und den geplanten Gebäuden abgeböscht bzw. mit Gefälle vorgesehen werden?
Antwort: Die Frage ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf der Grundlage von qualifizierten Entwürfen zu beantworten.
Frage: Sind Dachterrassen / Dachgärten mit Gebäuderücksprüngen im 3. Obergeschoss entlang der Gumprichstraße gewünscht oder erforderlich?
Antwort: Wir verweisen hier auf die Vorgaben des Bebauungsplanes (WA1), die entsprechend des Bauvorbescheides zur Bebauung des Baufeldes A1 maßgeblich sind.
Frage: Dürfen entlang der Gumprichstraße auskragende Balkone errichtet werden (innerhalb des bebaubaren Bereichs) oder ist dies aufgrund des Wunsches nach einer „klaren“ Gebäudekante nicht gewollt?
Antwort: Wir verweisen hier auf die Vorgaben des Bebauungsplanes (WA1), die entsprechend des Bauvorbescheides zur Bebauung des Baufeldes A1 maßgeblich sind.
Frage: Ist die Erstellung einer Kinderspielplatzfläche auf dem Grundstück notwendig? Falls ja, ist die Spielplatzsatzung in vollem Umfang anzuwenden? In unmittelbarer Umgebung werden gemäß B-Plan großzügige Spielflächen errichtet.
Antwort: Die Frage ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vorgesehenen Wohnungsstruktur zu beantworten.
Frage: Ist es grundsätzlich denkbar bzw. erwünscht anteilig tatsächlich öffentlich geförderten Wohnraum zu schaffen? Hierbei wäre es wichtig zu erfahren, welche Wohnungsgrößen primär benötigt werden und wie hoch ein Anteil an der Gesamtmaßnahme in etwa sein könnte. Auch bitten wir um Beantwortung, ob der tatsächlich öffentlich geförderte Wohnraum dann den „förderbaren Wohnraum“ ersetzen kann.
Antwort: Es ist davon auszugehen, dass zur Zeit keine Fördermittel für öffentlich geförderten Wohnraum im Oxford-Quartier in Anspruch genommen werden können.
Frage: Sind Ansichtszeichnungen zur Darstellung des Gestaltungskonzepts notwendig oder genügen Lageplandarstellungen im Zusammenhang mit der textlichen Erläuterung?
Antwort: Ansichtszeichnungen können zur Visualisierung des Konzeptes hilfreich sein, sind jedoch nicht notwendig.
Frage: Ist hinsichtlich der grundsätzlich förderfähigen 30 % der Wohnungen ein bestimmter Wohnungsmix gewünscht?
Nein, ein bestimmter Wohnungsmix ist nicht vorgegeben. Jedoch wird gemäß der Auslobung auf das Angebot einer gemischten Wohnungsstruktur wert gelegt. Wir weisen an dieser Stelle noch einmal darauf hin, dass sich die Richtlinien zum förderfähigen Wohnraum verändert hat. Die neue Richtlinie wurde am 26.08.2025 in den Auslobungsunterlagen (Anlage 8) ausgetauscht.
Frage: Wie ausführlich soll bereits bei der Konzeptabgabe das Mobilitätskonzept gestaltet sein?
Wichtig ist, dass grundsätzliche Aussagen zur Organisation des ruhenden Verkehrs (PKW, Fahrräder) getroffen werden. Ergänzende Aussagen zu weiteren Mobilitätsangeboten (Sharing, Repair-Station, usw.) sind wünschenswert.
Frage: Was ist mit Schichtwert je m² BGF gemeint? (siehe Auslobung, Seite 25 oben)
Dieser ist im Bewertungsbogen ergänzend zum Kaufpreis einzutragen und gibt die ungefähren Gesamtinvestitionskosten je m² BGF an.
Frage: Ist grundsätzlich auch ein Konzept mit 100 % Eigentumswohnungen denkbar oder wird dies grundsätzlich mit 0 Punkten bewertet?
Ein solches Konzept ist grundsätzlich denkbar. Grundsätzlich wird jedoch ein Angebot an gemischten Wohnungsstrukturen angestrebt.
Frage: Dürfen auf den Flachdächern von Gebäuden mit 3 bzw. 4 Vollgeschossen Gemeinschaftsdachterrassen eingerichtet werden?
Wir verweisen hier auf die Vorgaben des Bebauungsplanes (WA1), die entsprechend des Bauvorbescheides zur Bebauung des Baufeldes A1 maßgeblich sind.
Frage: Sind die Bebauungsvorschläge (Varianten 1 & 2) der Stadt Münster, die der Bauvoranfrage beigefügt sind, nur als Orientierungshilfe zu betrachten oder verbindlich?
Die Bebauungsvorschläge sind nicht verbindlich. Gleichwohl stellen diese Varianten dar, welche ämterübergreifend abgestimmt und somit genehmigungsfähig sind. Eine stark abweichende Neustrukturierung des Bebauungskonzeptes ist somit mitunter nicht mehr im Rahmen der Vorgaben der Bauvoranfrage genehmigungsfähig.
Frage: Wäre im Baufeld A1 auch eine Parkebene im Erdgeschoss denkbar oder muss diese zwingend im Untergeschoss abgebildet werden?
Wir verweisen auf die Vorgaben des Bebauungsplanes (WA1) und der Gestaltungsleitlinien (Grüner Block W1a + b), die entsprechend des Bauvorbescheides zur Bebauung des Baufeldes A1 maßgeblich sind.
Frage: Wie hoch ist die Anschlussleistung der Fernwärme im Projektgebiet?
Für das Projekt wurde ein Maximum von 2 MW Wärmeleistung eingeplant.
Bewerbung
Die Abgabe des vollständig ausgefüllten Bewerbungsbogens einschließlich der geforderten Anlagen hat bis zum 01.10.2025, 23:59 Uhr über die zentrale E-mailadresse der Verfahrenskoordination (martina.lueggert@nrw-urban.de) zu erfolgen.
Nach der Abgabe des Bewerbungsbogens wird der Zugang zu einem Datenraum zur Verfügung gestellt. Dort können die zugehörigen Anlagen, sollten diese zu groß für den Mailversand sind, innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Zugangsdaten zum Datenraum hochgeladen werden.
TERMINKETTE
06.08.2025 Bekanntmachung
03.09.2025 Frist für schriftliche Rückfragen bis 23:59 Uhr
01.10.2025 Digitale Abgabe der Bewerbungsunterlagen bis 23:59 Uhr
Downloads
Bitte beachten Sie, dass am 26.08.2025 die Anlage 8_staedt. Regelung Förderfähiger Wohnraum aktualisiert wurde.
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