Rechtskonformes Handeln ist bei NRW.URBAN ein absolutes Gebot. Besonderes Augenmerk richtet sich dabei auf die Korruptionsvermeidung und –verfolgung.
Die Bekämpfung von unrechtmäßigem Verhalten ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Gerade auch für die NRW.URBAN-Gesellschaften als landeseigene Gesellschaften ist ein hohes Maß an Sensibilität für die Gefahren der Korruption unter allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Voraussetzung dafür, dass das Vertrauen unserer Vertragspartnerinnen und -partner in eine effektive und den an öffentliche Unternehmen gestellte Anforderungen gemäße Aufgabenwahrnehmung erhalten bleibt.
Gleichwohl sind auch insoweit immer wieder Verbesserungen möglich oder es können Fehler auftreten. Deshalb hat NRW.URBAN eine interne Meldestelle eingerichtet, die allen Anregungen und Hinweisen zu unrechtmäßigem oder gar korruptem Verhalten unabhängig nachgeht. Sie erreichen diese Meldestelle unter:
Sie können diese Meldestelle auch schriftlich kontaktieren unter
NRW.URBAN – Meldestelle
Fritz-Vomfelde-Str. 10
40547 Düsseldorf
Darüber hinaus besteht eine externe Meldestelle. Wir freuen uns, hierfür die Rechtsanwälte Prof. Dr. Julius Reiter und Dr. Olaf Methner der Düsseldorfer Kanzlei Baum, Reiter & Collegen gewonnen zu haben. Diese sind als Ombudsleute für Compliance Ansprechpartner für alle Fragen und Hinweise zum Thema Compliance.
Die Kontaktdaten der Ombudsleute der Kanzlei Baum, Reiter & Collegen lauten:
Telefon: 0211-93195016
E-Mail: Ombudsmann.nrw-urban@baum-reiter.de
Rechtsanwälte Baum Reiter & Collegen
Ombudsmann für NRW.URBAN
Benrather Schlossallee 101
40597 Düsseldorf
Sowohl die interne als auch die externe Meldestelle nehmen Hinweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern sowie sonstigen hinweisgebenden Personen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben entgegen.
Die Ombudsleute der Kanzlei Baum, Reiter & Collegen unterliegen zudem als Rechtsanwälte im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten der Verschwiegenheitspflicht und haben ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.
Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, innerhalb unserer Unternehmen oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt stehen oder standen, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße. Erfasst werden Verstöße durch Handlungen und/oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig und/oder missbräuchlich sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fallen.
Mit personenbezogenen Daten der hinweisgebenden Person und mit den personenbezogenen Daten der von der Meldung betroffenen Personen gehen wir vertraulich um. Personenbezogene Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet. Zudem sind wir nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen weitgehend zu schützen. Das bedeutet, personenbezogene Daten werden nur den zuständigen Personen der internen Meldestelle bekannt und dürfen nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (§ 9 HinSchG) offengelegt werden. Die Identität von Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen melden, wird nach Maßgabe des HinSchG nicht vor einer Weitergabe geschützt.
Durch die berechtigte Meldung von Verstößen entstehen der hinweisgebenden Person keine Nachteile. Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz, den wir sehr ernst nehmen.
Die interne Meldestelle verarbeitet entsprechend der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1c) DSGVO, § 10 HinSchG personenbezogene Daten der hinweisgebenden Person sowie sonstiger, in der Meldung benannter Personen, soweit dies zur Durchführung des Meldeverfahrens sowie entsprechender Folgemaßnahmen erforderlich ist. Insbesondere werden die von der hinweisgebenden Person im Rahmen des Hinweisgebersystems angegebenen Informationen zum Zweck der Überprüfung, für interne Ermittlungen (einschließlich der Weitergabe an externe Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger sowie an betroffene Konzerngesellschaften) und ggf. zur Weitergabe an staatliche Stellen verarbeitet. Die Meldungen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben dokumentiert. Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Gemäß Art. 14 DSGVO haben Sie das Recht, wenn Ihre Daten ohne Ihre Kenntnis erhoben werden (etwa, weil Sie als beschuldigte Person im Verfahren zur Aufklärung des Hinweises involviert sind), über die Speicherung, die Art der Daten, den Zweck der Verarbeitung und die Identität des Verantwortlichen und gegebenenfalls der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers (sofern der Hinweis nicht anonym abgegeben wurde) informiert zu werden. Wenn allerdings das Risiko erheblich ist, dass eine solche Unterrichtung unsere Fähigkeit zur wirksamen Untersuchung des Vorwurfs oder zur Sammlung der erforderlichen Beweise gefährden würde, kann diese Information nach Art. 14 Abs. 5 S. 1 lit. b) DSGVO für die Zeitspanne aufgeschoben werden, innerhalb derer diese Gefahr besteht. Die Information muss nachgeholt werden, sobald der Grund für den Aufschub entfallen ist. Weitere Informationen entnehmen Sie unserer Datenschutzinformation.